Wir machen uns für Sie Stark!

 

Reifendienst Frommann
Wir über uns

Der Betrieb wurde am 07.09.1964, von Herrn Kurt Frommann und desssen Ehefrau Gerda, gegründet.

Nach meiner abgeschlossenen Kfz.-Meister-Ausbildung, mit Abschluß im Jahre 1988 und Eintragung in die Handwerksrolle 1989, leite ich - Hans-Jörg Frommann - den Familien-Betrieb.

Die ursprünlichen Arbeiten, des Fahrwerk- und Reifenhandwerks, wurden durch die Kfz.-Reparaturen ergänzt.


 

Unser Leistungsangebot:

  • Altreifenentsorgung

  • Auswuchten

  • Chiptuning

  • Glasservice

  • **HU(TÜV)/AU-Service

  • Karosserie-Unfallarbeiten

  • Klimaanlagen-Service

  • Öl-Service

  • Quadservice

  • Reifenservice

  • Tuning/Styling

  • Motorrad-Service

  • Reifeneinlagerung

  • Stoßdämpfer- und Fahrwerkservice

  • Wohnmobil-/Caravan-Service

  • Auspuff-Service

  • Batterie-Service

  • Bremsen-Service

  • Hol- und Bring-Service

  • Inspektion

  • Kat-Nachrüstung

 

Öffnungszeiten:

  • Mo.-Fr. 08.00 - 14.00 und 14.30 - 18.00 Uhr
  • Sa. 08.00 - 13.00 Uhr

** Nach §29 StVZO, Prüfung durch externe Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen


 

Rädereinlagerung bei Hausratversicherung nicht versichert!

Ein wichtiger Hinweis an unsere Kunden – zusätzliche Dienstleistung für Sie!

Gemäß den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen besteht für im Haus eingelagerte Reifen im Falle eines Diebstahls kein Versicherungsschutz.

Darauf weist eine Rechtanwaltskanzlei unter Bezug auf ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11.12.07 hin. „Zu beachten sind die Unterschiede z.B. zwischen den VHB 84 und den VHB 2000.
Nicht versichert sind nach § 1 Ziff. 6 b) VHB 2000 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern.

Anders war die Regelung noch in den VHB 84, die lediglich einen Risikoausschluss für Kraftfahrzeuge und Anhän­ger vorsahen. Nach den VHB 84 galten demontierte Bestandteile als Zubehör, so auch demontierte Reifen aufgrund der engen Auslegung der Ausschlussklausel in § 1 Ziff. 4 VHB 84 als mitversichert (BGH VersR 1996, 747).

In den VHB 2000 ist nun ausdrücklich das Zubehör hingegen vom Ausschluss umfasst. Dies ist nun nach den VHB 2000 ausdrücklich anders. Dies führt mithin zu einer Einschränkung des bisherigen Versicherungsumfangs“, kommentiert die Kanzlei das aktuelle Urteil.
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